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§ 1 Allgemeines
Unsere Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche - auch künftige - Lieferungen
und sonstige Leistungen. Sie gelten für Privatpersonen nur sofern gesetzlich
zulässig, ansonsten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, mit
denen wir in Geschäftsbeziehung treten (nachfolgend "Käufer").
Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht
an, es sei denn, deren Geltung wird von uns ausdrücklich schriftlich
zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung
vorbehaltlos an den Käufer ausführen.
§ 2 Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen unserer Produkte
sowie Änderungen in Form und Farbe bleiben im Rahmen des Zumutbaren
vorbehalten.
§ 3 Auftragsannahme
Erteilte Aufträge sind für den Käufer verbindlich. Den Erhalt eines Auftrages
werden wir in der Regel schriftlich bestätigen (Bestelleingangsbestätigung).
Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Ausführung des Auftrages,
z.B. Auslieferung der Ware an den Käufer, erklärt werden.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise verstehen sich rein netto "ab Lager",
einschließlich normaler Verpackung und ausschließlich Versand. Alle Preise
und Nebenkosten werden nach unserer jeweils zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültigen Preisliste berechnet. Frachtkosten berechnen wir
nach unserer gesonderten Preisliste. Unsere Preise sind Barzahlungspreise.
Skontoabzüge für Barzahlung von 2% und Bankvorkasse von 3% sind bereits
berücksichtigt.
(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer wird
in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert
ausgewiesen.
(3) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn
innerhalb 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages Preisänderungen unseres
Vorlieferanten wirksam werden und die Lieferung zum vereinbarten Liefertermin
noch nicht ausgeführt ist. Auf Verlangen werden wir die Preisänderungen
unseres Vorlieferanten nachweisen.
(4) Wird die Lieferung mit Zahlungsziel ausgeführt und kommt der Käufer in
Zahlungsverzug, hat er Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu bezahlen. Der Nachweis und die
Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5) Eine Aufrechnung ist nur mit Gegenforderungen zulässig, die unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind. Dem Käufer steht auch kein
Zurückbehaltungsrecht wegen bestrittener Gegenforderungen oder wegen
Forderungen aus einem anderen Vertragsverhältnis zu.
(6) Alle unsere Forderungen einschließlich derjenigen, für die Ratenzahlung
vereinbart ist, werden sofort fällig und die Gewährung eines Zahlungszieles
hinfällig, wenn das Zahlungsziel für eine Forderung nicht eingehalten wird
oder der Käufer in Verzug gerät oder wenn über sein Vermögen Insolvenzantrag
gestellt wird oder wenn er die eidesstattliche Versicherung über sein
Vermögen nach § 807 ZPO abgegeben hat. In diesen Fällen sind wir auch
berechtigt, noch ausstehende Lieferungen von Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Werden die Vorauszahlung oder die
Sicherheitsleistung auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht
erbracht, können wir vom Vertrag zurücktreten.
(7) Wir sind ungeachtet anderweitiger Bestimmungen des Käufers berechtigt,
seine Zahlungen zunächst auf ältere Schulden, dann auf ggf. bereits
entstandene Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung
anzurechnen.
§ 5 EG-Einfuhrumsatzsteuer
(1) Soweit der Käufer seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
hat, ist er zur Einhaltung der Vorschriften zur Einfuhrumsatzsteuer der
Europäischen Union verpflichtet. Er hat uns seine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und ggf. deren Änderung unaufgefordert
mitzuteilen. Auf Anfrage ist er verpflichtet, Auskunft über seine Eigenschaft
als Unternehmer, die Verwendung und den Transport der gelieferten Waren sowie
hinsichtlich der statistischen Meldepflicht zu erteilen.
(2) Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns den Aufwand und die Kosten, die
uns wegen unterbliebener oder mangelhafter Angaben zur Einfuhrumsatzsteuer
entstehen, zu ersetzen.
(3) Wir haften nicht für die Folgen mangelhafter oder unterbliebener Angaben
des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer, es sei denn, uns fiele Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last.
§ 6 Lieferzeit
(1)
Angegebene Liefertermine und der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeiten
stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung
durch unsere Zulieferanten. Dies gilt nur für den Fall, dass die
Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss
eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferanten. Wir werden den
Käufer über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren und
ihm die Gegenleistung unverzüglich erstatten. Die Einhaltung unserer
Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Vertragserfüllung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages behalten wir uns vor.
(2) Gerät der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns dadurch entstehenden
Schaden ersetzt zu verlangen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen geht die
Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der
Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme-
oder Schuldnerverzug geraten ist.
(3) Ist der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 323
(2) Nr. 2 BGB oder des § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als
Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Käufer berechtigt ist,
geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in
Fortfall geraten ist. In jedem Falle ist unsere Haftung auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer
von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere
Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu
vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
§ 7 Versendung - Gefahrenübergang
(1) Die Lieferung erfolgt ab unserem Lager für Rechnung und auf Gefahr des
Käufers, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Ist
frei Haus Lieferung vereinbart, ist der Gefahrenübergang davon unberührt.
(2) Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Ware an den Transportführer
übergeben wird oder zum Zwecke der Versendung unser Lager verlässt.
§ 8 Mängelgewährleistung
(1) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die
Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen,
Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine
vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
(2) Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen (§ 377
HGB) und uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von fünf Werktagen
ab Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung
von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den
Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der
Mängelrüge.
(3) Für
Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung).
(4) Scheitert die Nacherfüllung, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner
Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des
Vertrags (Rücktritt) verlangen. Das Rücktrittsrecht ist jedoch für nur
geringfügige Vertragswidrigkeiten, insbesondere bei nur geringfügigen
Mängeln, ausgeschlossen.
(5) Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom
Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des gerügten
Mangels zu.
(6) Macht der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz geltend,
verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der
Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert
der mangelhaften Kaufsache.
(7) Soweit nichts anderes vereinbart, beträgt die Verjährungsfrist für
Gewährleistungsansprüche ein Jahr (Privatpersonen zwei Jahre) ab Ablieferung
der Ware. Unberührt von dieser Frist bleibt der Gewährleistungsausschluss
nach § 8 (2), wenn der Käufer uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.
(8) Bei Warenrücksendungen ist die Ware sicher zu verpacken. Kosten und
Risiko der Rücksendung bleiben beim Käufer.
§ 9 Schutzrechte
(1) "Der Blattschmied" ist eine gesetzlich geschützte Marke.
(2) Soweit zulässig und nichts anderes vereinbart, übernehmen wir keine
Haftung dafür, dass die von uns gelieferten Waren nicht gewerbliche
Schutzrechte Dritter verletzen. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich
Mitteilung zu machen, falls ihm derartige Verletzungen bekannt oder ihm
gegenüber gerügt werden. Sind die gelieferten Waren nach Entwürfen oder
Anweisungen des Käufers gebaut worden, so hat der Käufer uns von allen
Forderungen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen gewerblicher
Schutzrechte von Dritten erhoben werden.
§ 10 Haftungsbeschränkung
(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere
Haftung auf den nach der Art unserer Leistung vorhersehbaren,
vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leicht
fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung
ausgeschlossen.
(2) Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des
Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz und für Ansprüche wegen Körper- und
Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.
§
10a Besonderer Haftungsausschluss
(1) Wir können nicht kontrollieren oder beeinflussen wie unsere Bauteile
verwendet, zusammengebaut oder bedient werden. Aufgrund dessen übernehmen wir
keine Haftung oder Kosten für jedwede Natur von Beschädigung, die aus
unsachgemässer Anwendung oder unsachgemässem Betrieb unserer Produkte
entstehen. Dies gilt auch für Folgeschäden. Die Beweislast bleibt
ausdrücklich beim Käufer.
(2) Unter allen Umständen beläuft sich unsere maximale Haftung auf den für
unsere Ware tatsächlich bezahlten Preis.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller
Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-,
Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO
erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Käufer für den uns entstehenden Ausfall.
(4) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Abs.
(2) und (3) dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware
herauszuverlangen.
(5) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl.
USt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache
ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die uns vom Käufer im
Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo
sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen
"kausalen" Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer
auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und
insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt
hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir
verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt.
(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets
für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschl. USt.) zu
den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die
durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die
unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(7) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschl. USt.) zu den
anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung
in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so
gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für
uns.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 12 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
(1) Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten im Sinne des
HGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie Privatpersonen (sofern gesetzlich
zulässig) wird das für Ispringen zuständige Gericht vereinbart. Derselbe
Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer im Inland keinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind
jedoch auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.
(2) Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen sowie für die
Zahlungen des Käufers ist Ispringen.
(3) Für diese Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns
und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so
soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine
angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten
kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck
dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.
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